Erstes Mitgliedertreffen des Deutschen Wirtschaftsclubs Siebenbürgen im neuen Jahr
Ausgabe Nr. 2944

Eugen Ghimiș (stehend) und Adina Zdru (sitzend, links von ihm).
Foto: Werner FINK
Das erste Mitgliedertreffen des Deutschen Wirtschaftsclubs Siebenbürgen (DWS) 2026 hat am Mittwoch der Vorwoche stattgefunden wobei dieses Mal die Anwesenden die Möglichkeit hatten, Neuigkeiten aus der Steuergesetzgebung zu erfahren. Eingeladen waren Eugen Ghimiș, Geschäftsführer der Zweigstelle Hermannstadt der Körperschaft der Wirtschaftsprüfer und autorisierten Buchhalter Rumäniens (CECCAR) sowie Adina Zdru von der Kanzlei Stalfort aus Bukarest, die dessen Ausführungen auf Deutsch zusammenfasste.
Im Bereich der juristischen Personen sind insbesondere die Körperschaftsteuer, die Mindeststeuer, digitale Zahlungen und das Erfordernis eines Bankkontos, Krankenurlaube und verschiedene Änderungen des Gesellschaftsgesetzes relevant. Was Privatpersonen angeht, waren erwähnenswerte Änderungen betreffend Einkommen aus Dividendeneinnahmen, Einnahmen aus selbstständigen Tätigkeiten und Einnahmen aus Investitionen und Transaktionen mit Kryptowährungen zu erfahren.
Die Änderungen was Mikrounternehmen betrifft sind nicht neu, es gibt aber gewisse Änderungen, die ab 2026 in Kraft treten. Unter anderem ist der Schwellenwert abgesetzt worden. Und wer im vergangenen Jahr über 100.000 Euro Einkommen erzielt hat, muss ab 2026 von der Mikrounternehmensteuer zur Körperschaftsteuer wechseln. Weiterhin gibt es gewisse zusätzliche Bedingungen. Diese 100.000 Euro Schwelle besteht nicht nur aus den Einkünften des Mikrounternehmens, sondern aus allen Unternehmen, die eine bestimmte Person zu mehr als 25 Prozent besitzt. Wenn eine Person mehr als ein Unternehmen besitzt, welches die Mikrounternehmensteuer zahlt, dann muss diese ein Unternehmen auswählen, welches bei der Mikrounternehmensteuer verbleibt.
Ein wichtiger Punkt, der von international tätigen Gesellschaften zu beachten ist, war, dass rumänische Tochtergesellschaften, welche vielleicht Management- oder Beratungsleistungen oder Urheberrechte von ausländischen Gesellschaften beziehen, ab 2026 nur noch ein Prozent der Gesamtkosten abziehen können, was womöglich zu Debatten mit der Steuerbehörde führen könne. Diese Regelung führe nicht zu einer Änderung von Verträgen oder Vertragsbeziehungen, bei der Steuerberechnung dürfe man aber nur limitiert solche Kosten geltend machen. Es gibt auch punktuelle Ausnahmen.
Weiterhin ging es um die Mindeststeuer mit Bezug auf den Umsatz einer Gesellschaft (Impozit minim pe cifra de afaceri IMCA) und Unternehmen mit einem Umsatz (es geht um den steuerlich gewissen Berichtigungen unterzogenen Umsatz) von über 50 Millionen Euro. Es geht um eine Steuer, die parallel zur Körperschaftsteuer berechnet wird und welche zur Anwendung kommt, wenn die Körperschaftsteuer zu gering ist oder geringer als die Mindeststeuer. Die IMCA wurde auf 0,5 Prozent herabgesetzt und wurde in diesem Jahr beibehalten. Möglich ist, dass auch hier ab nächstem Jahr gewisse Änderungen eintreten.
Weiterhin ist ab 2026 jede Gesellschaft verpflichtet, ein Bankkonto zu haben. Es gab rumänische Gesellschaften, die bisher vielleicht nur Cashgeschäfte machten, kein Bankkonto führten. Diese Praxis hat eine Vielzahl von Situationen oder wird eine Vielzahl von Situationen aufdecken, die gesetzlich noch nicht geregelt sind und die Leute wissen noch nicht, wie hier vorzugehen ist. „Es geht beispielsweise um Zahlungen, welche praktisch durch die Bank laufen oder in Cash, aber durch POS (Verkaufspunkt). Und nichtsdestotrotz entstehen hier praktische Probleme im Zusammenhang mit der Erfordernis, ein Kassengerät oder ein Bankkonto zu haben. Das gleiche Problem stellt sich z. B. im Falle von nicht ansässigen Steuerpflichtigen, die bisher vielleicht die Steuern aus ausländischen Konten bezahlten und in Rumänien steuerpflichtig sind oder Betriebsstätten in Rumänien“, erklärte Adina Zdru. Das Fehlen eines Bankkontos könne zu einer steuerlichen Inaktivierung einer rumänischen Gesellschaft führen, theoretisch auch einer nicht hier ansässigen, und womöglich zur Annullierung ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer. Und zusätzlich sind Geldbußen zu beachten, wenn man kein Bankkonto in Rumänien hat.”
Gewisse Änderungen betreffen auch den Krankheitsurlaub. Beginnend mit dem 1. August 2025 wurden die Zahlungen im Krankheitsfall eingeschränkt. Bei einem Krankenstand von bis zu sieben Tagen beträgt das Krankengeld 55 Prozent des Gehalts, zwischen acht und 14 Tagen 65 Prozent und über 15 Tagen 75 Prozent. Das Krankengeld wird vom Arbeitgeber bezahlt an den Arbeitnehmer und der Arbeitgeber kann es dann von der Krankenkasse zurückfordern. Ab diesem Jahr wird eine zusätzliche Änderung eintreten: Der erste Tag wird im Krankheitsfall nicht bezahlt.
In Rumänien gibt es ein sogenanntes Arbeitnehmerregister, ein elektronisches Verzeichnis, welches von der Arbeitskammer geführt wird und in diesem Verzeichnis sind seit der Einführung des neuen Revisal im vergangenen Jahr nun auch Krankenurlaube zu melden.
Ghimiș bemerkte, dass jetzt im Zeitalter der Digitalisierung die gleichen Daten an drei Behörden zu melden seien: An die Steuerbehörde ANAF, die Arbeitsbehörde und die Krankenkasse und falls die Daten nicht zusammenpassen, bestehe das Risiko, dass sie von den zuständigen Stellen erfragt werden.
Es gibt gewisse Änderungen auch mit Bezug auf das Gesetz der Gesellschaften, Nr. 31/1990. Ab 2026 wird ein Mindeststammkapital für Gesellschaften eingeführt. Bei der Gründung soll das Mindeststammkapital 500 Lei betragen und für die Gesellschaften, die bereits gegründet sind, muss das Stammkapital mindestens 500 Lei betragen, falls die Umsätze der Gesellschaft geringer sind als 400.000 Lei und wenn die Umsätze 400.000 Lei übersteigen, muss das Stammkapital mindestens 5000 Lei betragen. Es gibt eine Frist von zwei Jahren, damit dieses Stammkapital bei den bereits bestehenden Gesellschaften angepasst wird.
Ein weiterer Punkt betraf die Änderung der CAEN-Codes. Gesellschaften müssen beim Handelsregister ihre Wirtschaftstätigkeiten an den neuen Katalog der Wirtschaftstätigkeiten anpassen. Diese Frist läuft wahrscheinlich im September ab. Zum Unterschied zur bisherigen Praxis wird darauf abgezielt, dass nur noch jene Tätigkeiten vermerkt werden, die tatsächlich von der jeweiligen Firma ausgeführt werden. Diese Änderung der CAEN-Codes kann gleichzeitig mit der Änderung des Stammkapitals erfolgen.
Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass eine Gesellschaft, die Dividenden ausschütten möchte zuerst darauf achten muss, dass die Verluste gedeckt sind, auch Verluste der Vorjahre. Des Weiteren müssen die Rücklagen und die satzungsgemäßen Rücklagen immer vor einer Dividendenausschüttung gebildet sein. Außerdem muss beachtet werden, dass das Nettoaktivvermögen der Gesellschaft mindestens die Hälfte des Stammkapitals betragen muss. Wenn diese Gesetzesschwelle nicht besteht, dann darf man keine Dividenden ausschütten und ab der Regelungen, die jetzt eintreten, kann das auch bestraft werden. Falls nötig muss das Nettoaktivvermögen innerhalb von zwei Jahren wieder aufgestockt werden.
Als Lösungsansätze für die Aufstockung des Nettoaktives denke man womöglich an eine Aufstockung des Stammkapitals. Je mehr man allerdings das Stammkapital aufstockt, wächst auch die 50 Prozent Schwelle für das Eigenkapital. Eine andere Alternative zu den Einlagen wäre die Umwandlung von Darlehen des Gesellschafters oder des Gesellschafters in Stammkapital, mit Einbeziehung eventuell auch von Rücklagen, so dass das Eigenkapital aufgestockt wird, nicht aber auch das Stammkapital. Man könne vielleicht das Nettoaktivvermögen auch dadurch aufstocken, dass man eine Neubewertung z. B. der Immobilien macht. Und diese Neubewertung kann vielleicht stille Reserven aufdecken, die zu einer Erhöhung des Nettoaktivs führen.
Eine weitere Änderung betrifft die steuerliche Registrierung von Nebensitzen. Die Schwelle wurde jetzt gesenkt. Wer einen Nebensitz mit einem Arbeitnehmer (bislang waren es 5) hat, muss für diesen Nebensitz innerhalb von 30 Tagen eine Steuernummer beantragen.
Ein weiterer Punkt war, dass nun die QR-Codes für Kassengeräte aktualisiert werden müssen.
Ab dem 1. November dieses Jahres sind Strafen zu erwarten.
Was Privatpersonen betrifft, wurde ab 2026 die Steuer für Dividenden erhöht von 10 auf 16 Prozent. Für Gesellschafterbeschlüsse, welche vom Dezember können noch 10 Prozent bezahlt werden.
Im Zusammenhang mit Dividenden ist noch zu beachten, dass zusätzlich zur Steuer auch ein Beitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden muss. Dieser Beitrag hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Wenn die Einkünfte sechs Mindestlöhne überschreiten, hat man 24.300 Lei zu zahlen. Zu beachten ist, dass praktisch dieser Schwellenwert von 6 Mindestlöhnen nicht nur auf Dividendeneinkünfte bezogen wird, sondern auch auf Einkünfte aus Mieten, aus Zinsen, aus Investitionen, aus anderen Quellen praktisch Einkünfte andere als Gehaltseinkünfte und vielleicht PFA-Einkünften.
Geändert wurde die Definition der Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten. Wenn über sieben (bislang waren es fünf) Zimmer kurzfristig vermietet werden, gilt das nicht als Mieteinkunft, sondern als Einkunft aus selbstständigen Tätigkeiten. Ermittelt werden die steuerpflichtigen Einkünfte (auf die ein Steuersatz von 10 Prozent angewandt wird) so, dass von den Bruttoeinkünften ein pauschaler Betrag von 30 Prozent abgezogen wird.
Im Falle der Krankenversicherung wird der 10 Prozent-Satz auf die Einkünfte aus selbstständigen Tätigkeiten angewandt bis zu diesem Schwellenwert von 291.600 Lei. Wenn man mehr Einkünfte hat als diese 72 Mindestlöhne, also 291.600 Lei, bezahlt man nicht mehr als für 72 Mindestlöhne.
Im Falle der Rentenversicherung gibt es zwei unterschiedliche Schwellen: 12 Mindestlöhne und 24 Mindestlöhne. Es gab diese Beiträge auch aufgrund der bisherigen Gesetzgebung, aber der Schwellenwert für die Krankenversicherung wird ab 2026 erhöht.
Ein letzter Punkt bezog sich auf Änderungen bezüglich Besteuereung von Einnahmen aus Investitionen bzw. Transaktionen mit börsengehandelten Wertpapieren. Die Steuer hängt davon ab, wie lange diese Wertpapiere gehalten wurden. Für über ein Jahr Haltedauer wird eine Steuer von 3 Prozent der Gewinne bezahlt bzw. 6 Prozent, wenn die Papiere weniger als ein Jahr gehalten wurden. Zu beachten ist, dass Gewinne und Verluste eventuell nicht mehr gegeneinander aufgerechnet werden. Die Steuer wird an der Quelle einbehalten, also von dem Broker, wobei diese Einkünfte mit herangezogen werden, wenn man die Krankenversicherung für andere Arten von Einkünften als PFA-Einkünfte und Lohneinkünfte ermittelt.
Werner FINK